Aufgrund unterschiedlicher Daten für das Inkrafttreten der „FATCA-USA-Umsetzungsverordnung“ (1. Juli 2014) und des „Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes“ (1. Januar 2016) kann es vorkommen, dass Sie wiederholt um eine Selbstauskunft gebeten werden.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).
Aufgrund des „Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes“ und der „FATCA-USA-Umsetzungsverordnung“ meldet Ihre Sparkasse jährlich Daten von im Ausland steuerlich ansässigen Kontoinhabern an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das diese an die zuständige ausländische Steuerbehörde weiterleitet.
Gemeldet werden erforderliche Kundendaten, Steueridentifikationsnummern, Konto- und Depotnummern, Kontosalden sowie gutgeschriebene Kapitalerträge – einschließlich Einlösungsbeträge und Veräußerungserlöse.
Bitte antworten Sie unbedingt auf Fragen nach Ihrer steuerlichen Ansässigkeit auf der Selbstauskunft. Wenn Sie Ihrer Sparkasse keine oder unvollständige Auskünfte geben, ist diese verpflichtet, Ihr Konto für Verfügungen zu sperren, bis von Ihnen eine gültige Selbstauskunft vorliegt. Die Nichtabgabe der Selbstauskunft kann zudem durch das BZSt als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit geahndet werden.